VK Südbayern bestätigt eigene Rechtsprechung zur Nicht-Anwendbarkeit der Bereichsausnahme

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Schon mit Beschluss vom 24.07.2018 (VK Südbayern: Z3-3-3194-1-11-04/18) hat die Vergabekammer Südbayern die eigene Rechtsprechung zur Bereichsausnahme im Rettungsdienst fortgeführt:

Die Kammer hatte über den Antrag eines privaten Bieters im Rahmen der Konzessionsvergabe von Rettungsdienstleistungen nach dem bayerischen Rettungsdienstgesetz zu entscheiden. Während die Vergabestelle sowohl im Rahmen der Bekanntmachung der Ausschreibung als auch in den Vergabeunterlagen darauf hingewiesen hat, dass es wegen der Bereichsausnahme nicht sicher sei, dass das GWB anwendbar sei, kommt die Vergabekammer Südbayern zu den Schluss, dass „die Bereichsausnahme des Art. 10 Abs. 8 der Richtlinie 2014/23/EU § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB von vorneherein nicht eingreifen (kann), wenn das Vergabeverfahren – wie in Bayern aufgrund Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayRDG regelmäßig der Fall – gleichermaßen für Hilfsorganisationen als auch für private Unternehmen geöffnet ist, da damit die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen ‚erbracht‘ werden“ und erkennt die eigene Zuständigkeit. Die Kammer zitiert an dieser Stelle ihren eigenen Beschluss vom 16.03.2017 (Z3-3-3194-1-54-12/16).

Der Beschluss verdient auch Beachtung, da die VK Südbayern dezidiert Stellung bezieht, ob die Forderung von sogenanntem Sonderbedarf, gemeint sind Leistungen des Bevölkerungsschutzes außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes, Teil der Bietereignung oder aber Teil der zu beschaffenden Leistung sei. Die Kammer sieht im entschiedenen Fall den Sonderbedarf als Teil der Leistung. Zwar könne der Sonderbedarf grundsätzlich Teil einer technischen oder betrieblichen Eignung sein. Dann fehle es aber an der Berechtigung der Vergabestelle, diese Eignung über die gesamte Vertragslaufzeit laufend zu überprüfen. Die durch die genau Beschreibung, wie der Sonderbedarf im Hinblick auf Personal und Fahrzeuge zu erbringen sei, aufgestellte Anforderung an die Bieter gehe deutlich über die bloße Eignung hinaus, im Großschadensfall zusätzliche Einsatzmittel zu stellen.