VGH München sieht Sonderbedarf als Eignungskriterium

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In seinem Beschluss vom 15.11.2018 – 21 CE 18.854 hat der VGH München festgestellt, dass die Fähigkeit, Sonderbedarf zu stellen, den Eignungskriterien und nicht den Zuschlagskriterien zugerechnet werden muss.

In dem Verfahren, wollte ein privates Rettungsdienstunternehmen erreichen, dass ein Auswahlverfahren über die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für den Betrieb eines Rettungswagens wieder eröffnet werden sollte.

Wie der VGH richtig feststellt, entscheidet nach dem Wortlaut des Art. 13. Abs. 2 Satz 1 BayRDG der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung über einen „geeigneten“ Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Damit wird das Auswahlermessen auf die geeigneten Bieter beschränkt, die nicht geeigneten Bieter können nicht ausgewählt werden. Es trifft nicht zu, dass die der Auswahlentscheidung des Zweckverbands zugrunde liegenden Mindestbedingungen für den Sonderbedarf nicht den Eignungskriterien des § GWB § 122 Abs. GWB § 122 Absatz 2 Satz 2 GWB entsprechen. Es sei „… nicht zu beanstanden, wenn ein Auftraggeber bereits im Vergabeverfahren einen Nachweis der Erfüllbarkeit konkreter vertraglicher Verpflichtungen verlangt wie etwa hier bezüglich des jeweiligen Rettungswagens, dessen Standort sowie des Personals und er sich nicht mit der Möglichkeit nachträglicher vertraglicher Sanktionen bei Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung begnügt.“

Obwohl es sich bei dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren um ein Unterschwellenverfahren handelt, zeigt die Entscheidung des VGH die richtige Richtung auf. Wenn ein Bieter nicht in der Lage ist, im Großschadensfall seine Leistungsfähigkeit durch die Bereitstellung von Sonderbedarf aufwachsen zu lassen, dann erfüllt der die Vorgaben als Leistungserbringer nach dem BayRDG nicht und kann nicht ausgewählt werden.