BRK ist öffentlicher Auftraggeber

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BRK ist öffentlicher Auftraggeber (Update)
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Die Vergabekammer Süd hat mit Beschluss vom 27.3.2014 (Az: Z3-3-3194-1-01-01/14) festgestelt, dass das Bayerische Rote Kreuz (BRK) öffentlcher Auftraggeber gem. § 98 Nr. 2 GWB ist, da Stellen, die unter § 98 Nr. 1 GWB fallen, die Aufsicht über seine Leitung ausüben. Die Vergabekammer weicht damit von einem Beschluss des BayObLG aus dem Jahr 2002 ab.
Die Vergabekammer kommt zu dem Ergebnis, dass nach dem BRK-Gesetz das Staatsministerium des Innern zwar nur Rechtsaufsicht über das BRK ausübt. Entscheidend für die Qualifizierung als öffentlicher Auftraggeber sei aber, dass sich aus dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz wesentliche Aufsichtsbefugnisse ergeben, die sich auf den Beschaffungsvorgang auswirken können. Bei der Entscheidung der Vergabekammer ging es um die Beschaffung von Digitalfunkgeräten für den Behördenfunk. Für die Frage, ob das BRK überwiegend durch öffentliche Stellen finanziert ist, sind nur Mittelzuflüsse zu berücksichtigen, die nicht im Rahmen eines klassischen Leistungsaustauschs erfolgen.
Insofern sind z.B. Benutzungsentgelte, die das BRK für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports von den Sozialversicheungsträgern erhält, nicht zu berücksichtigen. Ähnlich wird die Situation für Mittelzuflüsse von den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen aufgrund von stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen beurteilt. Auch hier handelt es sich um Leistungsaustausch und die Mittel sind nicht der öffentlichen Finanzierung im Sinne des § 98 Nr. 2 GWB zuzurechnen.

Da das BRK aber insbesondere bei seiner Tätigkeit im Rettungsdienst und durch die Pflegeleistungen weitreichenden staatlichen Aufsichtsbefugnissen unterworfen ist, besteht für die Vergabekammer eine Einflußmöglichkeit durch staatliche Stellen, die sich auch auf Beschaffungsvorgänge auswirken kann. Es kommt für die Vergabekammer nicht darauf an, ob tatsächlich solche Einflüse genommen werden.

Da sich § 98 Nr. 2 GWB nicht nur auf juristische Personen des öffentlichen Rechts sondern auch auf solche des privaten Rechts bezieht, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen, ist nicht nur das BRK als Körperschaft des öffentlichen Rechts von der Entscheidung der Vergabekammer betroffen. Auch die anderen, privatrechtlich organisierten Hilfsorganisationen könnten nach den Maßstäben der Vergabekammer als öffentliche Auftraggeber zu qualifizieren sein. Unterliegen sie doch den gleichen Aufsichtsmechanismen wie das BRK.