Allgemeiner Mindestlohn

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Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns beschlossen.

Sowohl für laufende Verträge als auch für aktuelle Ausschreibungen stellt sich die Frage, ob die Einführung des Mindestlohnes zu Preisanpassungen führen wird.

Wenn schon in den Wettbewerbsunterlagen und auch in den Verträgen eine Preisanpassungsklausel enthalten ist, kann diese im Falle der Einführung des Mindestlohnes umgesetzt werden. Eine Störung des fairen Wettbewerbs liegt dann nicht vor. Die Klausel wurde über die Wettbewerbsunterlagen bekannt gemacht und benachteiligt deshalb keinen.

Problematisch dürfte es aber sein, die Höhe der Preisanpassung zu bestimmen: Es dürfen nur die durch den Mindestlohn verursachten Mehrkosten in die Preiserhöhung einfließen. Alle weitergehenden Preisanpassungen würden den Wettbewerb stören und lösen deshalb die Pflicht zu einer neuen Vergabe aus.

Ohne Anpassungsklausel fallen Lohn- und Stoffpreiserhöhungen grundsätzlich in das Risiko des Auftragnehmers. So gab es schon immer das Risiko von Tarifsteigerungen für tarifgebundene Auftragnehmer. Der Bieter ist deshalb gehalten, sämtliche möglichen Preiserhöhungen einzukalkulieren.

Der Auftragnehmer könnte sich aber auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen (§313 BGB). Hierfür müsste die Einführung des Mindestlohnes bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sein und das Risiko darf nicht allein einer Partei zuzurechnen sein.

Auch wenn aus vertragsrechtlicher Sicht die eng auszulegenden Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sein sollten, so würde eine drauf beruhende Preisanpassung Vergaberechtlich ein neue Ausschreibung notwendig machen: Durch die Preisanpassung würde sich zum einen das wirtschaftliche Gleichgewicht zwischen den Parteien verschieben. Zum anderen trifft die Einführung eines Mindestlohns die verschiedenen Bieter sehr unterschiedlich, je nach ihrem aktuell kalkulierten Lohnniveau.

Eines ist aber auf jeden Fall sicher: Für Aufträge, bei denen die Angebote nach dem Abschluss der Koalitionsverhandlungen eingereicht wurden, besteht kein Anspruch auf Anpassung des Preises, wenn nicht eine Preisanpassungsklausel im Vertrag enthalten ist. Hier konnten die Bieter mit der Einführung eines Mindestlohns rechnen.