Landtag beschließt Rettergleichstellung

Urteil zur Vorrangstellung der Hilfsorganisationen
28. Mai 2012
Notfallsanitätergesetz
25. März 2013

Der Bayerische Landtag hat am 20.3.2013 ein Änderungsgesetz zum Bayerischen Rettungsdienstgesetz beschlossen. Neu eingefügt wurde ein Art. 33 a, der einen Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsanspruch für ehrenamtliche Einsatzkräfte auch unterhalb der Katastrophenschwelle vorsieht.

Werden ehrenamtliche Kräfte von der Integrierten Leitstelle zu einem Einsatz alarmiert, so haben diese Kräfte Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung. Schüler werden vom Unterricht freigestellt.

Der Arbeitgeber kann die Lohnkosten bis zu einer Höchstgrenze von der Hilfsorganisation, bei der der ehrenamtliche Helfer Mitglied ist, anfordern. Die Hilfsorganisation bekommt die Kosten vom Freistaat Bayern erstattet.

Mit dieser Regelung fördert der Freistaat den Einsatz von ehrenamtlichen Helfern im Rettungsdienst. Gerade beim Massenanfall von Verletzten oder bei Einsatzspitzen kann durch die Ehrenamtlichen die Sicherheit erhöht werden.

Helfer vor Ort bzw. First Responder sind als Teil der organisierten Ersten Hilfe nicht in die Regelung einbezogen.

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