Anpassung der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung muss neu geregelt werden

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Pflegebedürftige müssen immer mehr zu den Leistungen der Pflegeversicherung zuzahlen. Grund für die steigende Selbstbeteiligung ist der Mechanismus, nach dem die Pflegebudgets angehoben werden. Die Regelungen finden sich in § 30 SGB XI. Die Bundesregierung überprüft die Leistungen der Pflegeversicherung nur alle drei Jahre und passt sie dann an. Steigende Preise für die Leistungen bleiben während der drei Jahre unberücksichtigt. Die nächste Überprüfung steht 2020 bevor.

Besonders kritisch ist, dass die Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung gedeckelt ist: Sie darf nicht höher ausfallen als die Steigerung der Bruttolöhne in den betrachteten drei Jahren. Als Anhaltspunkt dienen die allgemeinen Preissteigerungen.

Problematisch ist, dass Forderungen nach höheren Löhnen in der Pflege so voll zulasten der Pflegebedürftigen gehen. So ist der Mindestlohn in der Pflege in den letzten drei Jahren um 11 % gestiegen (alte Bundesländer, in den neuen Bundesländern um 14 %). Im gleichen Zeitraum sind die Bruttolöhne aber nur um 8 % gesteigert worden. Für alle Leistungsbezieher bedeutet dies, dass die in 2020 anstehende Anpassung der Leistungen bei Weitem die Preissteigerungen nicht auffangen wird. Die Eigenanteile werden noch einmal deutlich steigern.